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Urlaubssemester

Ob eine Beurlaubung für Sie während der Schwangerschaft oder für die Betreuung Ihrer Kinder sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab, z.B. ob Sie eine Förderungen nach BAFöG erhalten, denn BAFöG wird während eines Urlaubssemesters nicht gezahlt.

Neben der Beurlaubung gibt es auch die Option, für eine begrenzte Zeit in Teilzeit zu studieren. Dafür wird die Studienleistung von zwei Semestern auf vier Semester verteilt, so dass Sie etwa 50% studieren. Um als Teilzeitstudium zu gelten, dürfen in einem Jahr nicht mehr als 36 Leistungspunkte erworben werden. Bei der Berechnung bleiben durch Wiederholungsprüfungen erworbene Leistungspunkte berücksichtigt. Leider erfolgt für die Semester, die in Teilzeit studiert werden, ebenfalls keine Förderung nach BaFöG. 

Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt und Antrag zum Urlaubssemester sowie in der Teilzeitstudiensatzung.

Die Antragsstellung erfolgt über das Prüfungsamt.

FAQ Urlaubssemester und Teilzeitstudium:

Beurlaubte Studierende, die schwanger sind oder Kinder im Alter von bis zu drei Jahren haben, sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Studierende, die aus anderen Gründen beurlaubt sind oder ältere Kinder haben, dürfen dies nicht; für Sie gelten die grundsätzlichen Einschränkungen des Urlaubssemesters (s. Merkblatt zum Download unten). 

Der Antrag auf Urlaubssemester erfolgt über das Prüfungsamt. Weitere Informationen und Hilfe erhalten Sie dort. 

 

Eine Befreiung vom Studierendenwerksbeitrag sowie vom Verwaltungskostenbeitrag ist nicht möglich.

Studiengebühren (z. B. für ein Zweitstudium) müssen im Urlaubssemester nicht gezahlt werden, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit (01.04. oder 01.10.) gestellt wurde.

Beurlaubte Studierende sind sozialhilferechtlich Nichtstudierenden gleichgestellt, da bei ihnen der Auszubildendenstatus nicht mehr vorliegt. Sie können daher unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld II (ALGII) beantragen (s. FAQ zu finanziellen Aspekten im Studium).

Ein Urlaubssemester kann vor allem aufgrund von Care-Verpflichtungen genommen werden. Es steht ihnen zu, wenn Sie…

1. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können bzw. die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert, 

2. ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen  

3.  wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Studienleistungen erbringen können. 

Weitere Hinweise zur Beantragung entnehmen Sie bitte folgendem Dokument: 

https://www.ph-gmuend.de/studium/studienorganisation/formulare-und-antraege-fuer-belange-des-studiums

Während einer Beurlaubung bleiben der Studienplatz und der Status als Studierende*r erhalten.

Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, jedoch nicht als Fachsemester. Dies ist vor allem bei Prüfungsleistungen zu beachten, die innerhalb bestimmter Fristen erbracht werden müssen (bspw. Modul-1-Prüfung). Aber: Nicht jede Beurlaubung führt automatisch zur Verlängerung der Prüfungsfrist. Auskunft erhalten Sie darüber bei der Studiengangsleitung, dem Prüfungsamt sowie im Prüfungs- und Studiensekretariat.

Nach einer Beurlaubung kann nahtlos weiter studiert werden, d.h. im Gegensatz zur Exmatrikulation muss kein erneuter Antrag auf Zulassung gestellt werden.

Der Anspruch auf Förderungshöchstdauer nach dem BAföG besteht weiterhin. Das heißt, Urlaubssemester werden nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Außerdem kann ggf. wegen Schwangerschaft oder Betreuung von Kindern bis zehn Jahren die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden (s. FAQ unter Finanzielles).

Zeiten nach dem Mutterschutz-, Elternzeit- oder Pflegezeitgesetz werden nicht auf diese Begrenzung angerechnet.

Beurlaubte Studierende gelten sozialhilferechtlich als Nichtstudierende und können ggf. ALG II beantragen.

Studiengebühren (z. B. für ein Zweitstudium) entfallen, wenn der Antrag rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn gestellt wurde.

 

 

Ein Urlaubssemester verlängert nicht automatisch die Prüfungsfristen.  Für Fristenverlängerungen ist eine individuelle Prüfung durch das Prüfungsamt oder die Studiengangsleitung erforderlich.

Während der Beurlaubung erfolgen keine Zahlungen nach dem BAföG (s. FAQ zu finanziellen Aspekten im Studium).

Ggbf. erlischt der eigene Anspruch auf Kindergeld (bei Personen unter 25 Jahren). Bitte vor Beantragung mit der Familienkasse abklären!

Die Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.

Verwaltungskostenbeitrag und Studierendenwerksbeitrag müssen weiterhin gezahlt werden.

Während der Beurlaubung ruht auch das Wahlrecht (Fakultätsrat, Senat, Studierendenparlament).

Es gibt aktuell vier Gründe für ein Teilzeitstudium: 1. Bei einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden. 2. Bei Behinderung oder chronischer Erkrankung, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so herabsetzt, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist. 3. Bei einer Schwangerschaft, während der Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes oder bei der Betreuung eines Kindes bis zum 14. Lebensjahr, das im eigenen Haushalt lebt. 4. Bei der Betreuung oder Pflege eines bzw. einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Gesetzes über die Pflegezeit in seiner jeweils gültigen Fassung. 

Die Entscheidung für ein Teilzeitstudium ist immer individuell, gerne berät das Studierendensekretariat, das Prüfungsamt und auch das Gleichstellungsreferat hierzu. 

Der Beginn eines Teilzeitstudiums bedeutet in der Regel, dass kein BAföG-Anspruch mehr besteht. Bitte informieren Sie sich vor der Antragstellung beim Bafög-Amt. Auch bedeutet in Teilzeit studieren nicht, dass die Seminare und Vorlesungen nur vormittags stattfinden. Sie dürfen zudem nur einen bestimmten Anteil an Leistungspunkten erwerben. 

Studiengänge, die nach dem ersten Semester in Teilzeit studierbar sind: 

  • Lehramt Grundschule (Master of Education),
  • Lehramt für die Sekundarstufe I (Master of Education),
  • B.A. Lehramt Grundschule,
  • B.A. Lehramt Sekundarstufe I,
  • B.Sc. Gesundheitsförderung,
  • B.Sc. Pflegewissenschaft,
  • B.A. Kindheitspädagogik,
  • B.Sc. Gesundheitsförderung und Prävention (ab WS 2020/21),
  • M.Sc. Gesundheitsförderung und Prävention
  • M.A. Bildungswissenschaften,
  • M.A. Germanistik und Interkulturalität/Multilingualität,
  • M.Sc. Ingenieurpädagogik,
  • M.A. Kindheits- und Sozialpädagogik,
  • M.A. Pflegepädagogik,
  • M.Sc. Pflegewissenschaft.
  • M.A. Interkulturalität und Integration.

Bitte beachten Sie hierzu die zusätzlichen Hinweise aus der Satzung. 

Teilzeitstudiensatzung.pdf